AGB
Präambel
Die Airfee GmbH (im Folgenden „Anbieter“ genannt) bietet einen Service zur Vermarktung Ihrer anrechenbaren Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Nutzung von elektrischem Strom in Straßenfahrzeugen (im Folgenden „THG-Quote“ genannt).
Diese Dienstleistung steht im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 37a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (nachfolgend „BImSchG“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Vorschriften zur Minderung der Treibhausgasemissionen von Kraftstoffen (nachfolgend „38. BImSchV“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung.
Auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) haben Kunden des Anbieters (im Folgenden „Nutzer“ genannt) die Möglichkeit, einen Vertrag mit dem Anbieter abzuschließen. Dieser Vertrag kann über die Plattform des Anbieters www.airfee.de oder über eine digitale Plattform (z.B. Website oder App) eines Kooperationspartners des Anbieters (im Folgenden „Kooperationspartner“ genannt) abgeschlossen werden.
Über diesen Vertrag können Nutzer die THG-Quote von einem oder mehreren rein batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (im Folgenden „Elektrofahrzeuge“) und/oder die Lieferung von Ladestrom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten (im Folgenden „Ladestrom“) beziehen. Mit der THG-Quote profitieren die Nutzer von niedrigeren Energierechnungen, was im Laufe der Zeit zu erheblichen Einsparungen für sie führt.
Der Nutzer kann die Treibhausgasquoten, die er mit seinem Elektrofahrzeug oder Ladestrom erzeugt, an den Anbieter abtreten, indem er sich bei diesem registriert. Dieser Registrierungsprozess ist in § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 und 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV vorgeschrieben, d.h. der Nutzer benennt den Anbieter als Dritten im Sinne des § 37a Abs. 6 BImSchG.
Im Gegenzug für diese Registrierung vermarktet der Anbieter diese THG-Quoten an Verpflichtete gegen eine festgelegte Vergütung, die von beiden Parteien im Voraus vereinbart wird. Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen werden vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung festgelegt, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten über die Einzelheiten ihrer Vergütung für die Teilnahme an diesem Programm auf dem Laufenden sind.
Der Nutzer muss diesen Registrierungsprozess für sein Elektrofahrzeug oder seinen Ladestrom abschließen, wenn er vom Anbieter eine Vergütung für seine erzeugte THG-Quote erhalten möchte; ohne diesen Schritt kann dies nicht geschehen. Daher ist es wichtig, dass alle beteiligten Parteien verstehen, wie die THG-Quote bei der Registrierung bei einem Anbieter korrekt zugewiesen wird, damit sie die finanziellen Möglichkeiten nutzen können, die mit der Zusammenarbeit mit Quotenverpflichteten verbunden sind.
1. Geltungsbereich, Sprache
Diese AGB sollen das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer begründen und regeln, einschließlich der Zuteilung von THG-Quoten durch den Anbieter, ihrer anschließenden Vermarktung sowie der Zahlung der Vergütung für diese Leistungen. Unabhängig davon, ob solche Verträge über die eigene Plattform des Anbieters oder eine Plattform eines Kooperationspartners abgeschlossen werden, gelten diese AGB für alle Verträge, die sie einschließen.
Der gesamte Inhalt und die Kommunikation zwischen Anbieter und Nutzer werden in deutscher Sprache abgefasst. Darüber hinaus zielen diese Bedingungen darauf ab, detailliertere Informationen zu den oben erörterten Themen zu liefern und einen größeren semantischen Reichtum zu gewährleisten.
2. Berechtigung, Vertragsabschluss und Aktualisierungspflicht
2.1 Bei der Registrierung auf der Plattform des Anbieters oder eines Kooperationspartners müssen die Nutzer ihre Daten in ein Online-Formular eingeben. Um dieses Formular abzuschicken und mit der Registrierung fortzufahren, müssen sie zunächst diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmen, indem sie das Feld „Ich stimme den AGB zu“ ankreuzen.
2.2 Damit geben sie ein Angebot zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Anbieter ab. Was die Plattformen der Kooperationspartner betrifft, so fungieren diese Dritten lediglich als Boten, die die Erklärungen der Nutzer an den Anbieter weiterleiten, aber nicht zu direkten Vertragspartnern werden.
2.3 Die bloße Anzeige der Dienste des Anbieters auf seiner jeweiligen Plattform oder der seines Partners stellt kein rechtsverbindliches Angebot an den Nutzer zum Abschluss eines Vertrages dar. Nach erfolgreicher Registrierung durch den Nutzer stellt der Anbieter eine Bestätigung per E-Mail aus, wodurch der Vertrag zwischen ihm und dem Nutzer unter den in diesen AGB genannten Bedingungen zustande kommt.
2.4 Wenn der Nutzer bereits über ein Konto* auf der Plattform des Anbieters verfügt, kann er durch Anklicken einer Schaltfläche in seinem bestehenden Konto* ein Angebot zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gemäß diesen AGB abgeben.
Damit dies erfolgreich ist, muss der Nutzer diese AGB gelesen und akzeptiert haben, indem er das Feld „Ich stimme diesen AGB zu“ ankreuzt. Daraufhin sendet der Anbieter eine Bestätigungs-E-Mail an den Nutzer, mit der der Vertrag zwischen beiden Parteien gemäß diesen AGB wirksam besiegelt wird.
2.5 Diese Vereinbarung steht sowohl privaten als auch gewerblichen Nutzern offen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Private Nutzer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben, während gewerbliche Nutzer ihren eingetragenen Firmensitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben und bei der Anmeldung ihren Firmennamen angeben müssen. Außerdem muss die Person, die im Namen eines Firmenbenutzers handelt, eine Firmen-E-Mail-Adresse für die Registrierung verwenden.
Um einen größeren semantischen Reichtum und mehr Details zu gewährleisten, ist es wichtig zu betonen, dass diese Vereinbarung nur für natürliche und juristische Personen gilt, die in der EU ansässig/registriert sind, sowie die Notwendigkeit einer gültigen Unternehmens-E-Mail-Adresse während des Registrierungsprozesses.
2.6 Ein Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Anbieter kann von einer Person abgeschlossen werden, die befugt ist, im Namen des Nutzers zu handeln. Dieser Vertreter muss bestätigen, dass er beim Abschluss des Vertrages über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügt. Unternehmerische Nutzer können ihre eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nicht in diesen Vertrag einbeziehen, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Wenn jedoch eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und dem Anbieter getroffen wird, muss dies durch einen Vertreter geschehen, der dazu gesetzlich bevollmächtigt ist und diese Vollmacht zur Validierung nachweisen kann.
Alle Verträge werden dann nur zwischen dem Nutzer und dem Anbieter geschlossen, was bedeutet, dass alle externen Bedingungen im Rahmen dieser Vereinbarung nicht bindend sind.
Der Anbieter ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit dem Nutzer abzuschließen, und der Anbieter kann das vom Nutzer unterbreitete Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen oder nicht annehmen.
Der Nutzer muss unbedingt dafür sorgen, dass die von ihm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angegebenen Informationen, wie z.B. Kontodaten, richtig, vollständig und aktuell sind.
Der Nutzer muss den Anbieter so schnell wie möglich über alle Änderungen seiner Daten informieren. Außerdem ist es dem Nutzer untersagt, mehr als einen Vertrag mit dem Anbieter abzuschließen und dabei unterschiedliche Daten zu verwenden.
3. Vertragsinhalt, Bestimmung des Dritten
3.1 Der Nutzer erhält nach Abschluss eines Vertrages die Möglichkeit Elektrofahrzeuge (Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 7) sowie Ladestrom (Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 8) anzumelden, dadurch wird die THG-Quote an dem Anbieter übertragen (Ziff. 9).
3.2 Wenn ein Nutzer eine Registrierung im Sinne der Ziffern 6-8 vornimmt, qualifiziert er sich als Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV und den Anbieter als Dritten nach 37a Abs. 6 BImSchG ein. Die Einstufung als „Dritter“ gilt nur für – den Überlassungszeitraum, wenn ein Elektrofahrzeug zugelassen ist (Ziff. 7), oder – den Ladezeitraum, wenn Strom zum Laden angemeldet wird (Ziff. 8).
3.3 Der Nutzer hat den Anbieter ermächtigt, übertragene THG-Quoten (Abschnitt 9) an andere Parteien zu verkaufen.
3.4 Darüber hinaus entstehen durch den Abschluss dieses Vertrages keine verbindlichen Verpflichtungen oder Zahlungsaufforderungen – so wird dem Anbieter beispielsweise noch keine Treibhausgasquote zugewiesen.
4. Persönlicher Account, Pflichten sowie Nutzungsrechte
4.1 Wenn der Nutzer die Plattform des Anbieters (www.airfee.de) nutzen möchte, müssen bei der Registrierung ein persönliches Konto* angelegt werden, indem die gewünschten Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) auswählt wird, die unter Punkt 2.1.a) zu finden sind. Es muss außerdem die angegebene E-Mail-Adresse bestätigt werden, indem der entsprechende Bestätigungslink geöffnet wird.
4.2 Der Nutzer hat die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge und Ladestrom zu registrieren, die Zuweisungsdauer der registrierten Elektrofahrzeuge zu verlängern oder zu verkürzen und angezeigte Elektrofahrzeuge und Ladepunkte aus dem Konto* zu löschen.
4.3 Unter Punkt 7.1 im Benutzerkonto* werden die registrierten Elektrofahrzeuge für die Dauer des Zuweisungszeitraums angezeigt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird das Fahrzeug dann als „inaktiv“ gekennzeichnet.
4.4 In Abschnitt 8.1 heißt es, dass bei der Registrierung eines Ladepunkts auch dieser im Benutzerkonto* erscheint.
4.5 Der Nutzer hat die Möglichkeit, angezeigte Elektrofahrzeuge oder Ladepunkte zu löschen. Sobald die Vergütungen für das Elektrofahrzeug vollständig ausgezahlt wurden oder alle Zahlungen für registrierte Ladestrommengen des Ladepunktes abgeschlossen sind, wird dieser aus dem Konto* des Nutzers gelöscht.
Wenn der registrierte Ladepunkt in eine Ladestation mit mehreren anderen registrierten Punkten integriert ist, kann er erst gelöscht werden, wenn alle laufenden Vergütungen für jeden Ladepunkt dieser Station ausgezahlt wurden. Dann erscheint das Elektrofahrzeug bzw. die Ladung nicht mehr im Kontoprofil.
Nutzer können ein abgemeldetes Elektrofahrzeug durch erneute Registrierung reaktivieren (Ziffer 6 in Verbindung mit Ziffer 7) und einen abgemeldeten Ladepunkt durch erneute Registrierung des Ladepunktes reaktivieren (Ziffer 8.1). Reaktivierte Elektrofahrzeuge oder Ladepunkte werden im Benutzerkonto* unter dem jeweiligen Punkt angezeigt.
4.6 Wenn der Nutzer Betrug oder Missbrauch begeht oder den Anbieter in irgendeiner Weise schädigt, wird das Konto* des Nutzers gekündigt und weitere Schritte stehen dem Anbieter offen.
5. Freunde einladen und Werben**
5.1 Wenn die Vereinbarung über die Plattform des Anbieters (www.airfee.de) zustande kommt (Abschnitt 2.2), kann der Nutzer über seine Kontoseite* auf der Website andere Personen zum Beitritt auffordern („Freunde**“). Zu diesem Zweck können die Nutzer in ihrem Kontobereich* einen Einladungslink erstellen, den sie mit anderen teilen können. Kfz-Betriebe wie Autohäuser oder Werkstätten können jedoch nicht als Freunde** geworben werden. Nutzer dürfen so viele Freunde** werben, wie sie wollen – aber jeden Freund nur einmal. Es ist nicht erlaubt, den Einladungslink für kommerzielle Zwecke zu nutzen.
5.2 Ein Benutzer wirbt erfolgreich einen Freund an, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Freund hat über den vom Nutzer über die Plattform des Anbieters generierten Einladungslink einen Vertrag mit dem Anbieter gemäß Ziffer 2.2) auf der Grundlage dieser AGB geschlossen. Kommt der Vertragsschluss nicht über den beworbenen Einladungslink des Nutzers zustande, kann weder eine Abtretung der Werbung des Nutzers zum Vertragsschluss erfolgen, noch kann eine solche Abtretung nachträglich erfolgen.
5.3 Innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss zwischen dem Freund und dem Anbieter wird, wenn der Freund ein Elektrofahrzeug gemäß Ziffer 6 registriert, Abschnitt 7 oder 8 aktiviert. Die Höhe des registrierten Ladestroms ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf ihrer Plattform zum Zeitpunkt der Registrierung (Ziffer 5.2).
5.4 Der Anbieter hat vom Umweltbundesamt im Rahmen der 38. BImSchV Treibhausgas-Emissionsquoten des Freundes** erhalten.
5.5 Für jede Empfehlung, die die in Abschnitt 5.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, erhält der Nutzer vom Anbieter einen Freundschaftswerbungsbonus**. Bitte beachten Sie, dass dieser Bonus nur einmal pro geworbenen Freund ausgezahlt werden kann. Auch die Höhe des Bonus ist unterschiedlich und hängt von den Angaben ab, die der Nutzer bei der Registrierung auf der Plattform gemacht hat (näheres dazu in Abschnitt 5.2). In Abschnitt 13 finden Sie weitere Informationen darüber, wie Zahlungen für Boni erfolgen.
5.6 Wenn der Nutzer oder Freund sein Konto* vor dem Ende von Abschnitt 5.2.b) löscht, hat er keinen Anspruch auf den in Abschnitt 5.3 beschriebenen Freundschaftswerbungsbonus**. Wird ein Konto* vom Anbieter, während Abschnitt 5.2) gelöscht, erlischt damit auch der Anspruch auf den Bonus.
5.7 Vom Nutzer angeworbene Freunde** müssen die Anforderungen von Abschnitt 2.2 erfüllen und ihre eigenen Konten und Bankdaten verwenden. Personen, die bei dem privaten Nutzer wohnen, können nicht angeworben werden.
5.8 Wenn ein Freund eine Einladung zum Beitritt zum Anbieter annimmt und einen Vertrag abschließt, wird dem Nutzer, der den Freund eingeladen hat, der Name seines Freundes** angezeigt. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in unserer Datenschutzrichtlinie zu finden.
5.9 Um ein erfolgreiches Freundschaftswerbungsprogramm** zu gewährleisten, müssen die Nutzer sicherstellen, dass alle ihre Handlungen die Rechte Dritter wahren und alle gesetzlichen Verpflichtungen einhalten. Dazu gehört der Verzicht auf Eigenwerbung oder die Erstellung mehrerer Konten, das Spammen von Websites mit Einladungslinks, die mit der Domain des Anbieters verbunden sind, das Schalten falscher Werbung für Konten, die Einladungscodes enthalten, und das Anbringen von Aufklebern an öffentlichen Orten, die Ihren Empfehlungslink enthalten. Alle Aktivitäten, die nicht zum Erreichen unseres Ziels beitragen, sollten unbedingt vermieden werden.
5.9.a Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag eines Nutzers sofort zu kündigen, ihn vom Freundschaftswerbungsprogramm** auszuschließen und alle fälligen Bonusansprüche einzubehalten, wenn er gegen diese AGB oder geltende Gesetze verstößt. Darüber hinaus kann der Anbieter bei Verdacht auf einen Verstoß solche Maßnahmen vorübergehend ergreifen, bis bestätigt wird, dass keine Verstöße vorliegen.
5.9.b Wenn der Nutzer an unserem Freundschaftswerbungsprogramm** teilnimmt und eine kommerzielle Nutzung des Einladungslinks erhalten möchten, können wir eine separate Vereinbarung erstellen. Auf diese Weise weichen Sie von diesen AGB ab und die Regelungen auf der Plattform des Anbieters gelten nicht.
5.10 Der Anbieter kann das Freundschaftswerbungsprogramm** jederzeit gemäß den Ziffern 5.1 bis 5.9.b beenden. Hat ein Freund zum Zeitpunkt der Beendigung des Programms bereits einen Vertrag über einen generierten Einladungslink (Ziffer 5.2) abgeschlossen, so erhält die Person, die die Empfehlung ausgesprochen hat, auch nach Beendigung des Programms ihre Prämie, sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 und 2 erfüllt sind. Der Anbieter kann das Freundschaftswerbungsprogramm** jederzeit gemäß den Ziffern 5.1 bis 5.9.b beenden. Hat ein Freund zum Zeitpunkt der Beendigung des Programms bereits einen Vertrag über einen generierten Einladungslink (Ziffer 5.2) abgeschlossen, so erhält die Person, die die Empfehlung ausgesprochen hat, auch nach Beendigung des Programms ihre Prämie, sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 und 2 erfüllt sind.
5.11 Das Freundschaftswerbungsprogramm** wird für Firmenkunden unter dem Namen „Promotional Bonus Programm“ vermarktet. Freunde werden als Partner oder Kunden bezeichnet. Die folgenden Abschnitte gelten entsprechend: 5.1. bis 5.10
6. Registrierung von Elektrofahrzeugen und Ladestrom
6.1 Der Nutzer kann eine beliebige Anzahl von Elektrofahrzeugen und eine beliebige Menge an Ladestrom beim Anbieter registrieren, die in Ziffer 7 bzw. 8 definiert ist. Die Registrierung kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Ziffer 2.1) oder später während der Vertragslaufzeit (Ziffer 15) erfolgen.
6.2 Ein bevollmächtigter Vertreter des Nutzers kann ein Elektrofahrzeug oder Ladestrom anmelden. Mit der Anmeldung bestätigt der Vertreter, dass er mit der Vertretungsbefugnis des Nutzers handelt.
6.3 Mit der Übermittlung seiner Informationen verspricht der Nutzer, dass alle Daten nach bestem Wissen und Gewissen richtig sind und in keiner Weise verfälscht wurden. Wenn ein Nutzer absichtlich falsche Angaben macht und dem Anbieter dadurch ein Schaden entsteht, erklärt sich der Nutzer bereit, für diesen Schaden aufzukommen.
6.4 Mit der Registrierung erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass der Anbieter die zugewiesene THG-Quote beim Umweltbundesamt anmeldet und alle Erklärungen gegenüber anderen Behörden zur Vermarktung der THG-Quote abgibt. Der Anbieter wird die Dokumente und Daten des Nutzers auch an Dritte weiterleiten, sofern dies erforderlich ist.
6.5 Der Anbieter prüft die übermittelten Daten und Dokumente und bestätigt die Anmeldung. Der Anbieter kann die Anmeldung jedoch auch ablehnen. Insbesondere, wenn für das Elektrofahrzeug kein Schätzwert nach §7 Abs. 3 38. BImSchV veröffentlicht wurde, ist der Anbieter berechtigt, die Registrierung zu verweigern.
7. Registrierung Elektrofahrzeuge und Abtretungszeitraum
7.1 Die Registrierung eines Elektrofahrzeugs erfolgt für
a. Das laufende Kalenderjahr der Anmeldung oder das folgende Kalenderjahr.
b. Der Zuweisungszeitraum bezieht sich auf die beiden Kalenderjahre, die das laufende Jahr der Registrierung und das folgende Jahr umfassen.
Der Nutzer hat die Möglichkeit, zwischen dem 1. Januar und dem 20. Februar eines jeden Jahres ein Elektrofahrzeug für das Vorjahr zu registrieren. Wenn diese Option gewählt wird, wird das Vorjahr nicht auf den jeweiligen Zuweisungszeitraum angerechnet.
7.2 Der Standard-Zuweisungszeitraum beträgt zwei Kalenderjahre gemäß Abschnitt 7.1.b).
a. Der Nutzer hat die Möglichkeit, den aktuellen Zuweisungszeitraum für zugelassene Elektrofahrzeuge bis zum 15.12. des Zulassungskalenderjahres auf nur ein Kalenderjahr zu verkürzen (Punkt 7.1.a).
b. Wurde einem Dritten die THG-Quote eines Elektrofahrzeugs oder das Recht, dieses zu vermarkten, bereits im Kalenderjahr der Zulassung zugeteilt, so bezieht sich der Zuteilungszeitraum nur auf das nächste Kalenderjahr (Abschnitt 7.1.a).
c. Der Nutzer kann seinen Registrierungszeitraum gemäß Klausel 10 verlängern. Verlängert der Nutzer die Registrierung nicht, wird sein Zugang zum Elektrofahrzeug nach Ablauf automatisch beendet.
7.3 Für die Zulassung eines Elektrofahrzeugs stellt der Nutzer dem Anbieter ein Foto oder einen Scan beider Seiten der Zulassungsbescheinigung Teil I für das zugelassene Elektrofahrzeug zur Verfügung. Dies richtet sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist. Liegt dem Anbieter eine Kopie oder ein Scan des Fahrzeugscheins des Nutzers vor, wird die Anmeldung vom Nutzer bestätigt. Der Nutzer muss bestätigen, dass das zur Verfügung gestellte Dokument identisch ist mit dem, dass er bereits besitzt, und dass es noch aktuell ist.
7.4 Elektrofahrzeuge können nur zugelassen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es handelt sich um ein reines Elektrofahrzeug, Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge, die nur Strom als Kraftstoffquelle nutzen. Diese Fahrzeuge haben den Code 0004 in ihren Zulassungsunterlagen.
b. Bei privaten Nutzern wird der Nutzer als Eigentümer des Elektrofahrzeugs in den Fahrzeugschein eingetragen. Es reicht aus, wenn ein Mitglied des Haushalts des Privatnutzers auch als Halter im Fahrzeugschein eines anderen Fahrzeugs eingetragen ist. In diesem Fall bestätigt er bei der Anmeldung seines neuen Fahrzeugs, dass er von dem anderen Halter dazu berechtigt ist.
8. Registrierung Ladestrom und Ladezeitraum
8.1 Bevor der Nutzer sein Ladestrom registrieren kann, muss zunächst der zugehörige Ladepunkt registriert werden. Die Registrierung des Ladepunkts bedeutet nicht, dass der Nutzer automatisch eine Treibhausgasquote erhält. Bei der Registrierung eines Ladepunkts benötigen wir den Namen des Betreibers und seinen Standort. Wenn der Nutzer nicht der Eigentümer/Betreiber dieses Punktes ist, muss bei der Registrierung bestätigt werden, dass der Nutzer eine ordnungsgemäße Entsorgungsgenehmigung vom Eigentümer/Betreiber erhalten hat. Auf Verlangen muss der Nutzer nachweisen, dass er das Recht hat, die Ladestation zu nutzen. Mit der Registrierung erklärt der Nutzer, dass es sich bei der Ladestation um einen öffentlich zugänglichen Raum im Sinne von § 2 Abs. 5 der Niederspannungsrichtlinie (LSV) handelt und dass die Ladestation auch alle anderen Anforderungen der LSV erfüllt, insbesondere die Meldung des Standortes an die Bundesnetzagentur (§ 5 LSV). Auf Verlangen des Anbieters wird der Nutzer der Bundesnetzagentur eine entsprechende Meldebestätigung vorlegen.
8.2 Wurde die Ladestation zum Zeitpunkt der Stromregistrierung nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur angemeldet, so muss der Nutzer gemäß Ziffer 8.3 den Anbieter auffordern, diese Anmeldung vorzunehmen. Erst dann ist eine Registrierung der zugeordneten Treibhausgase (THG) durch den Anbieter gemäß der Bestätigung der Bundesnetzagentur in Abschnitt 11.11 möglich. Meldet der Nutzer seine THG-Quote nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 11.1. an, so haftet der Anbieter nicht. Löscht der Nutzer einen vom Anbieter nach Ziffer 4.4. registrierten Ladepunkt, so behält sich dieser das Recht vor, diesen bei der Bundesnetzagentur abzumelden.
8.3 Als Ladestromregistrierung wird immer die registrierte Strommenge bezeichnet, die innerhalb eines bestimmten zurückliegenden Zeitraums (im Folgenden als „Ladezeitraum“ bezeichnet) an einen Ladepunkt geliefert wurde. Die Dauer des Ladevorgangs kann kürzer als ein ganzes Jahr sein.
Nutzer können eine unbegrenzte Anzahl von Ladezeiträumen für registrierte Ladepunkte registrieren, die sich jedoch nicht überschneiden dürfen. Der in einem Kalenderjahr gelieferte Ladestrom muss bis spätestens 20. Februar des Folgejahres registriert werden.
8.4 Folgende Informationen müssen eingereicht werden, um eine Stromabrechnung zu beantragen:
a. Strommenge die entnommen wurde
b. den Zeitraum in dem die besagte Strommenge entnommen wurde
Der Nutzer muss auf Anfrage des Anbieters einen Nachweis über den Stromverbrauch vorlegen.
9. Ausschluss von Doppelvermarktungen, Abtretung der THG-Quote und Exklusivität
9.1 Der Nutzer kann ein Elektrofahrzeug zulassen (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) oder Ladestrom zulassen (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.) und tritt damit das Recht zur Vermarktung der hieraus erzielbaren THG-Quote an den Anbieter ab („abgetretene THG-Quote“). Die Abtretung bezieht sich insbesondere auf die Ziffern 7 bis 11; ansonsten ist sie in den Ziffern 11 bis 15 geregelt.
9.2 Der Nutzer verpflichtet sich, seine THG-Quoten für den registrierten Ladestrom während des Ladezeitraums nicht an einen Dritten zu verkaufen oder abzutreten.
9.3 Nutzer dürfen die THG-Quote eines zugelassenen Elektrofahrzeugs während des Zeitraums von der Zulassung bis zum Ende der Nutzungsdauer nicht an andere Personen verkaufen oder übertragen.
9.4 Der Nutzer darf das THG-Kontingent an Ladestrom nur für registrierte Ladepunkte (Ziffer 8.1.) beim Anbieter exklusiv nutzen. Meldet der Nutzer den Ladepunkt seines Kontos* ab (Ziff. 4.4.), so endet diese Ausschließlichkeitsverpflichtung.
10. Verlängerung der Zulassungsdauer von Elektrofahrzeugen
10.1 Der Nutzer kann für jedes zugelassene Elektrofahrzeug den Zuweisungszeitraum um einen weiteren Zuweisungszeitraum im Sinne der Ziffern 7.1 b) und 7.2 beliebig oft verlängern.
10.2 Verlängerungen sind nur möglich, wenn die in Abschnitt 6 aufgeführten Bedingungen für die Registrierung erfüllt sind. Darüber hinaus werden Verlängerungen nach denselben Richtlinien gewährt, wie sie in Abschnitt 7.2 c) aufgeführt sind.
10.3 Vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums teilt der Anbieter dem Nutzer mit, dass er die Möglichkeit hat, seine Nutzung des Elektrofahrzeugs zu verlängern.
11. Die Registrierung und der Verkauf von Treibhausgasquoten
11.1 Der Anbieter muss die abgetretene THG-Quote innerhalb der in § 8 (1) 38. BImSchV genannten Frist beim Umweltbundesamt anmelden. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bescheinigt das Umweltbundesamt das Bestehen der abgetretenen THG-Quote. Das Vorliegen einer Bescheinigung des Umweltbundesamtes ist notwendig, um die abgetretenen THG-Quoten zu verkaufen. Wenn das Umweltbundesamt das Vorliegen einer Treibhausgasquote nicht bescheinigt und diese fehlende Bescheinigung nicht auf ein Verschulden des Anbieters zurückzuführen ist, haftet der Anbieter nicht. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Anbieter das Umweltbundesamt rechtzeitig informiert.
11.2 Der Anbieter vermarktet die zertifizierten THG-Quoten des Umweltbundesamtes im eigenen Namen und ohne vorherige Abstimmung an Dritte. Die THG-Quote des Nutzers wird mit den Quoten anderer Nutzer gebündelt.
11.3 Der Anbieter kann wirtschaftlich und nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, wie er die abgetretene Treibhausgasquote vermarkten will. Insbesondere kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, zu welchem Preis er die THG-Quote verkaufen will. Der Anbieter wird sich bemühen, langfristige Kaufverträge mit Dritten abzuschließen, die einen sofortigen Verkauf der THG-Quote ermöglichen.
12. Anpassung der Vergütungen
12.1 Der Nutzer hat einen Anspruch auf Entschädigung für die zugeteilte THG-Quote. Der Anspruch wird fällig, sobald die THG-Quote vom Umweltbundesamt bescheinigt worden ist (§8 Abs. 2 38. BImSchG).
12.2 Die Vergütung, den eine Person für die THG-Quote von Elektrofahrzeugen erhält, variiert je nach der in der Zulassungsbescheinigung vermerkten Fahrzeugklasse. Der Ausgleich wird jährlich pro zugelassenes Elektrofahrzeug gewährt. Die 38. BImSchV gewährt Elektrofahrzeugen eine Reihe von Vorteilen, darunter die in diesem Text erwähnte Vergütung. Das bedeutet, dass die Besitzer dieser Fahrzeuge eine Vergütung erhalten, die sich nach dem geschätzten Energieverbrauch ihres Fahrzeugs in kWh richtet. Bezugspunkt für diese Vergütung ist die im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste des Bundesministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Wird während des Zuweisungszeitraums ein neuer Schätzwert für die Fahrzeugklasse des Nutzers veröffentlicht, so ist dieser neue Schätzwert die Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die Ladestromnutzung pro registriertes Kalenderjahr, auf die er sich bezieht. Die Höhe des Entgelts wird dem Nutzer bei der Registrierung seines Elektrofahrzeugs (Punkt 6. in Verbindung mit Punkt 7.) für den Zuweisungszeitraum bzw. bei der Registrierung seines Ladestroms (Punkt 6. in Verbindung mit Punkt 8.) für den Ladezeitraum bzw. bei der Verlängerung seiner Registrierung von Elektrofahrzeugen (Punkt 10.) mitgeteilt. Ändert sich der Schätzwert für das zweite Kalenderjahr des laufenden zweijährigen Überlassungszeitraums, so wird die Vergütung für dieses Jahr gemäß Punkt 7.1.b) angepasst. Führt dies zu einer Verringerung des zu zahlenden Betrags, wird der Nutzer spätestens drei Wochen nach Veröffentlichung der neuen Schätzwerte benachrichtigt.
12.3 Der Anbieter ist berechtigt, für einzelne Kalenderjahre eine zusätzliche Bonuszahlung zu gewähren. Die Höhe der Bonuszahlung wird dem Nutzer bei der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs (Punkt 6 mit Punkt 7) oder eines Ladestroms (Punkt 6 in Verbindung mit Punkt 8) bzw. bei der Verlängerung einer bereits bestehenden Elektrofahrzeuganmeldung (Punkt 10) mitgeteilt. Die Bonuszahlung und die Vergütung werden gemeinsam gemäß Punkt 13 gewährt.
12.4 Da sich die preisbildenden gesetzlichen Rahmenbedingungen der 38. BImSchV und des BImSchG ändern, behält sich der Anbieter vor, die Vergütung für THG-Quoten von zugelassenen Elektrofahrzeugen für Zuteilungszeiträume jeweils zum 1. Dezember eines Jahres zu ändern. Hierzu muss mit der Änderung des § 5 Abs. 2 38. BImSchV und den in § 5 Abs. 3 38. BImSchV geregelten Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit für Strom in Deutschland gerechnet werden. Dies führt zu einer Erhöhung oder Verringerung der Vergütung. Gemäß Abschnitt 7.2.b kann der Nutzer (unter bestimmten Bedingungen, wie z. B. einer Verringerung der Vergütung) den Einsatzzeitraum des Elektrofahrzeugs auf das laufende Jahr reduzieren.
13. Vergütungsauszahlung und Abtrennung des Auszahlungsanspruch
13.1 Hat der Nutzer einen Anspruch gegen den Anbieter nach Ziff. 12, so hat der Anbieter die Vergütung an den Nutzer nach Maßgabe von Ziff. 13.2 zu zahlen.
13.2 Der Anbieter zahlt den Betrag 21 Tage nach Erhalt der Zertifizierung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt aus. Der gezahlte Gesamtbetrag bezieht sich auf die gesamte zugeteilte THG-Quote (z.B. aus Elektrofahrzeugen oder Ladestrom), die gleichzeitig an mindestens einen Verpflichteten vermarktet wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Zahlung auch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe enthalten.
13.3 Wir stellen Rechnungen an Firmenkunden in Form von Gutschriften aus. Der Anbieter bucht die Gutschriften für das Entgelt des Unternehmensnutzers auf das Konto des Unternehmensnutzers. Wir können mit Unternehmensnutzern eine von diesen AGB abweichende gesonderte Vereinbarung über Entgelt und Zahlungsbedingungen treffen.
13.4 Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dem Anbieter alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für eine Auszahlung benötigt. Dazu gehören unter anderem die Kontoverbindungsdaten. Fehlen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach Ziffer 12.1 erforderliche Angaben, wird der Anbieter die fehlenden Daten so schnell wie möglich beim Nutzer anfordern. Der Anbieter kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die übermittelten Daten ungenau oder falsch sind.
13.5 Vernachlässigt der Nutzer seine Verantwortung gemäß Abschnitt 13.4 länger als ein Jahr nach der Aufforderung zur Einhaltung, verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt nicht in Fällen, die sich auf die Abschnitte 16.1 oder 16.3 beziehen. Der Anbieter ist gesetzlich verpflichtet, den Nutzer bei jeder Aufforderung gemäß Abschnitt 13.4 auf diese Folge hinzuweisen
13.6 Ohne vorherige Zustimmung des Anbieters sind jegliche Abtretungen von Leistungen oder Vergütungsansprüchen aus dem Konto* unwirksam.
14. Datenschutz
14.1 Zwischen dem Anbieter und dem Nutzer besteht ein laufender Vertrag auf unbestimmte Zeit.
14.2 Die Parteien können den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei kündigen. Für alle zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits zugelassenen Elektrofahrzeuge des Nutzers wird die Kündigung erst mit Ablauf der jeweiligen Überlassungsdauer wirksam. Der Anbieter wird, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits abgetretenen THG-Quoten gemäß Ziff. 11 veräußern und dem Nutzer die gemäß Ziff. 13 geschuldete Vergütung zahlen. Schließlich bleiben die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages bestehenden gegenseitigen Ansprüche auch nach der Beendigung bestehen. Der Nutzer kann seine Kündigungserklärung bis zum Wirksamwerden der Kündigung widerrufen.
a. und zwar schriftlich an den Anbieter
b. durch Anmeldung eines weiteren Elektrofahrzeuges (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.)
c. durch Verlängerung eines registrierten Elektrofahrzeuges (Ziff. 10.)
d. durch die Registrierung eines Ladepunktes (Ziff. 8.1.)
e. oder durch die Registrierung eines Ladestrom (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.)
14.3 Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn der Nutzer inaktiv ist. Als inaktiver Nutzer gilt, dessen Elektrofahrzeuge abgelaufen sind, keinen Ladepunkt angemeldet hat und seit zwölf Monaten kein Elektrofahrzeug oder keine Ladestation angemeldet hat. Die empfangende Partei kann innerhalb der vorgegebenen Frist Einspruch erheben durch:
a. Schriftlicher Erklärung gegenüber dem Anbieter
b. Anmeldung eines Elektrofahrzeugs (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.)
c. Anmeldung eines Ladepunkt (Ziff. 8.1.)
14.4 Wird die Erfüllung des Vertrages durch äußere Umstände unmöglich, sind beide Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Ein wichtiger Grund für den Anbieter, den Vertrag vorzeitig zu beenden, liegt vor, wenn:
a. der Nutzer sich wiederholt mit verschiedenen Namen und/oder E-Mail-Adressen bei der Plattform anmeldet.
b. Der Nutzer die Plattform des Anbieters beschädigt oder sie für schändliche Zwecke nutzt,
c. Die Entfernung des Accounts und der Daten durch den Nutzer verlangt wird
d. Der Nutzer gegen diese AGB verstößt
e. Der Nutzer gewohnheitsmäßig oder vorsätzlich gegen andere Aspekte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und es für den Dienstanbieter aus diesem Grund nicht praktikabel ist, den Vertrag fortzusetzen.
14.5 Kündigt der Anbieter den Vertrag außerordentlich, verbleiben die bereits abgegebenen THG-Quoten beim Anbieter und werden von diesem weiterhin beim Umweltbundesamt registriert. Wenn dem Nutzer nach Ziff. 12 eine Entschädigung zusteht, erhält er weiterhin Geld für den Nachweis der zugeteilten THG-Quote.
14.6 Bei Beendigung des Vertrages hat jede Partei das Recht, das Konto* des Nutzers und alle an den Anbieter übermittelten Daten zu deaktivieren oder zu löschen. Der Anbieter muss diese Daten nur dann aufbewahren, wenn er sie zu einem späteren Zeitpunkt zur Abrechnung oder Prüfung verwenden will. Der Gesetzgeber schreibt in § 7 Abs. 2 Satz 4 38. BImSchV vor, dass die Registrierungsunterlagen drei Jahre nach Beendigung des Nutzungsvertrages aufbewahrt werden müssen.
15. Haftungsbegrenzung
15.1 Trotz der Rechtsprechung wird der Anbieter nur bis zu folgenden Grenzen für den Schaden haftbar gemacht:
a. Wenn der Anbieter, sein gesetzlicher Vertreter oder andere Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln, werden sie in vollem Umfang zur Verantwortung gezogen.
b. Verletzt der Dienstleister vorsätzlich oder fahrlässig wesentliche Vertragspflichten, so haftet er nur für Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren und für diese Art von Verträgen typisch sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die für den Vertrag von zentraler Bedeutung sind und auf deren Einhaltung eine Partei vernünftigerweise erwarten kann, dass die andere sie einhält.
15.2 Der Anbieter haftet nicht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Nach den Ziffern 15.1 a und b ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit nicht geltend.
16. Informationen zur Online-Streitbeilegung / Verbraucherangelegenheiten
Wenn Sie ein privater Verbraucher innerhalb der EU sind, können Sie die von der Europäischen Kommission betriebene Online-Streitbeilegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage nutzen.
17. Alternative zur Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen ist der Anbieter weder verpflichtet noch interessiert.
18. Änderungen an den AGB
18.1 Änderungen an den AGB kann der Anbieter vornehmen, wenn:
a. Durch Gesetzesänderungen einige Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden
b. Durch eine gerichtliche Entscheidung die AGB und deren Bestimmungen unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden können
c. Die Situation sich in einer Weise verändert hat, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung von keiner der Parteien vorhersehbar war.
d. Gesetzliche Bestimmungen den Vertrag des Anbieters und seine Ausgewogenheit nicht wieder herstellen können.
18.2 Ausgenommen von dieser Regel in Ziff. 18.1 sind Änderungen der Vergütung, der Hauptleistungspflichten, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsbestimmungen.
18.3 Die Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform zugesandt. Reagiert der Nutzer nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens mit einer Ablehnung, so wird davon ausgegangen, dass er seine Zustimmung erteilt hat. Der Anbieter muss in seinem Angebot deutlich machen, dass das Versäumen der Antwortfrist eine automatische Zustimmung zu den Änderungen bedeutet.
18.4 Außerdem kann der Nutzer diesen Vertrag durch Kündigung zu dem im Angebot genannten Änderungsdatum beenden.
19. Schlussbedingungen
19.1 Für den Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Erfüllungsort des Vertrages ist der Sitz der Airfee GmbH in Heilbronn.
19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Anbieters in Heilbronn, sofern nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Sind Sie kein Kaufmann, sondern ein privater Nutzer, so ist der gesetzliche Gerichtsstand der Ort, an dem Ihr Rechtsfall stattfindet.
19.4 Es gibt keine abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, es sei denn, sie sind schriftlich festgehalten und gesetzlich zulässig. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftform Erfordernisses. Änderungen oder Ergänzungen durch individualisierte Vereinbarungen bedürfen nicht der Schriftform.
19.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gelten solche wirksamen und rechtlich zulässigen Bestimmungen, die dem von den Parteien beabsichtigten Zweck am nächsten kommen und ihren Willen am besten zum Ausdruck bringen.
20. Widerrufsrecht Verbraucherangelegenheiten
Rücktrittsrecht
Sie können diesen Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen
Die zweiwöchige Frist beginnt am Tag nach Ihrer Vertragsunterzeichnung oder am Tag der Registrierung.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Airfee GmbH, Von-Witzleben-Straße 38 74074 Heilbronn, +49 176 21043794, info@airfee.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
*Falls die Funktion zum Erstellen eines Benutzerkontos vorhanden ist
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